Rechtsprechung
LG Verden, 08.05.2020 - 6 T 33/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
ZPO § 765a; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
Keine einstweilige Einstellung der Zwangsräumung während der Corona-Pandemie wegen vom Schuldner behaupteter Gesundheitsgefährdung
- RA Kotz
Räumungsschutz für zwangsversteigertes Wohngrundstück wegen Corona-Krise
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Corona und Räumung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Räumungsschutz für ein zwangsversteigertes Wohngrundstück wegen Corona-Krise - Corona-Virus
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kein grundsätzlicher Räumungsschutz in Zeiten von Corona (IVR 2020, 98)
Verfahrensgang
- AG Syke, 27.03.2020 - 20 M 331/20
- LG Verden, 08.05.2020 - 6 T 33/20
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.05.2005 - I ZB 10/05
Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr naher Angehöriger des …
Auszug aus LG Verden, 08.05.2020 - 6 T 33/20
Erforderlich ist stets eine Abwägung mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Vollstreckungsinteressen eines Gläubigers, da der Staat auch die Pflicht hat, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen (vgl. BGH NJW 2005, 1859 ff.). - BGH, 24.11.2005 - V ZB 99/05
Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und einstweiliger Einstellung des …
Auszug aus LG Verden, 08.05.2020 - 6 T 33/20
§ 765a ZPO ist eine Ausnahmevorschrift und findet grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers mit den Vollstreckungsinteressen der Gläubigerseite zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGH, NJW 2006, 505, 506; NJW 2008, 1742, 1743). - BGH, 13.03.2008 - I ZB 59/07
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zwangsvollstreckungsverfahren
Auszug aus LG Verden, 08.05.2020 - 6 T 33/20
§ 765a ZPO ist eine Ausnahmevorschrift und findet grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers mit den Vollstreckungsinteressen der Gläubigerseite zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGH, NJW 2006, 505, 506; NJW 2008, 1742, 1743).